A.________ weist zwar Vorstrafen auf, jedoch sind beide nicht einschlägig und die eine liegt schon über neun Jahre zurück (vgl. Ziff.IV.3.2 hiervor). Im Weiteren geht A.________ einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. IV.3.2. hiervor). Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung zeitigt, weshalb A.________ keine ungünstige Prognose attestiert werden muss. Vielmehr darf von A.________ künftiges Wohlverhalten erwartet werden. Die Geldstrafe wird daher bedingt ausgesprochen und die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).