37 ten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, die Täterin werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24.03.2023 E. 2.3.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).