16.5 Vollzugsart Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472 f.): Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin zu stellen. Für die Gewährung des beding-