Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.w.H.). Am 09.12.2022 wurde A.________ von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt (p. 329). Es ist folglich eine Zusatzstrafe auszufällen, wobei festzuhalten ist, dass die schwerste Straftat im Zweiturteil liegt, da Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestraft wird.