Entsprechend wird die Höhe des Tagessatzes auf abgerundet CHF 110.00 festgelegt (CHF 3’406.10 / 30 Tage). 16.4 Zusatzstrafe und konkretes Strafmass Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art.