_ verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was aber auch erwartet werden darf. Bezüglich seiner Sorgfaltspflichtverletzung blieb er hingegen uneinsichtig, was sich zuletzt auch aus seinen Äusserungen zum Beweggrund seiner Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergab. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist als durchschnittlich einzustufen. Die Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei der festgesetzten Strafe von 45 Tagessätzen. 16.3 Tagessatzhöhe