_ weist zwei Einträge auf, wovon allerdings nur einer vor der hier zu ahndenden Tat datiert: Am 22. Januar 2015 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 14 48298) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 verurteilt (pag. 544 f.). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits neun Jahre zurück. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher neutral aus. A.________ verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was aber auch erwartet werden darf.