Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.4.3) verbleibt es jedoch bei der vorinstanzlich festgelegten Strafe, zumal sich die nachstehenden Täterkomponenten neutral auswirken. 16.2 Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse von A.________ ist zu erwähnen, dass er in getrennter Ehe lebt und einen Sohn hat (pag. 381, Z. 14 ff.; pag. 557, Z. 32 f.). Im Urteilszeitpunkt war er seit Jahren bei der M.________ (Firmenbezeichnung) angestellt (pag. 542 f.). A.________ weist zwei Einträge auf, wovon allerdings nur einer vor der hier zu ahndenden Tat datiert: