Das Geschehen wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Beweggründe und die Vermeidbarkeit wirken sich nicht verschuldenserhöhend oder –vermindernd aus und sind neutral zu werten. 16.1.3 Gesamtverschulden Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Der Kammer erscheint gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere demgegenüber eine deutlich höhere Strafe als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.4.3) verbleibt es jedoch bei der vorinstanzlich festgelegten Strafe, zumal sich die nachstehenden Täterkomponenten neutral auswirken.