35 16.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was tatbestandsimmanent ist. Allerdings handelte er unbewusst fahrlässig, was sich verschuldensmindernd auswirkt (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 252). Die Beschuldigten wollten den Auftrag rasch erledigen (vgl. C.________: pag. 375, Z. 39 ff; sinngemäss A.________: pag. 382, Z. 34 f.) und gingen allzu sorglos ans Werk. Das Geschehen wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.