Dass die Beschuldigten den Strafkläger aufforderten, sich vom Schirm zu entfernen, wirkt sich jedoch nicht verschuldensmindernd aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten den Anpressring im Wissen darum, dass dieser selbst bei vorhandener Sicherheitsschraube umfallen kann und der Strafkläger den Schirm festhielt, lösten. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht.