war. Die Art und Weise des Vorgehens ist nicht als überaus verwerflich zu werten, dennoch hätte vom Beschuldigten als Fachmann ein anderes Verhalten erwartet werden können. Insoweit die Vorinstanz unter diesem Titel ein Mitverschulden des Strafklägers berücksichtigte, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Strafkläger wollte die Sicherung des Schirms übernehmen. Dass die Beschuldigten den Strafkläger aufforderten, sich vom Schirm zu entfernen, wirkt sich jedoch nicht verschuldensmindernd aus.