Nach Auffassung der Kammer liegt eine fahrlässige einfache Körperverletzung an der Grenze zu einer schweren vor. Beim Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung handelt es sich vorliegend nicht um eine Gleichgültigkeit, jedoch um mehr als eine blosse Unachtsamkeit, nachdem A.________ um die Gefährlichkeit des Lösens des Anpressrings trotz fehlender Sicherung wusste und es sich beim gewählten Vorgehen nicht um das Standardvorgehen handelte. Zu Berücksichtigen ist weiter, dass es sich beim Beschuldigten um einen Fachmann handelt, der zur Verhinderung eines Unfalls beigezogen worden