die Unterstützung von Mitarbeitenden angewiesen. Zudem muss der Strafkläger zuweilen Schmerzmittel (Tramadol) einnehmen. Schliesslich wurde durch den Unfall ein bereits bestehender Nabelbruch weiter aufgerissen, welcher in der Folge ebenfalls operiert werden musste (pag. 363, Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte der Strafkläger den Arbeitsunfall in psychischer Hinsicht verdaut und konnte wieder Freizeitaktivitäten nachgehen, nachdem er bis und mit ca. April 2024 die Zeit nach der Arbeit jeweils vorwiegend zur Erholung nutzen musste. Nach Auffassung der Kammer liegt eine fahrlässige einfache Körperverletzung an der Grenze zu einer schweren vor.