34 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vorbemerkungen N 4 f. zu 122-126). Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist für die Einschätzung der objektiven Tatschwere entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltspflicht verstossen hat. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten ist anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (MATHYS, Leitfanden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 127). Das Ausmass des durch A.________ verschuldeten Erfolgs ist recht erheblich.