Selbst wenn man im Übrigen von einer Einwilligung ausgehen möchte, wäre infolge des Ausmass der Verletzungen des Strafklägers fraglich, ob diese rechtfertigend wirken könnte, zumal die Einwilligung in die Fremdgefährdung nicht auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen würde (vgl. statt vieler BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 131). Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 14. Fazit Die Beschuldigten erfüllen je einzeln den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und sind entsprechend schuldig zu sprechen.