Wie bereits dargelegt, wollte sich der Strafkläger gerade nicht in Gefahr begeben (vgl. Ziff. III.1.2.7 hiervor). Zwar entfernte er sich trotz Aufforderung der Beschuldigten nicht vom Schirm, jedoch brachte er klar zum Ausdruck, die Beschuldigten dürften die Demontage nicht ausführen, bevor der Stapler da sei (vgl. p. 384 Z. 10, 16 f.). Mit Blick auf diese klare Willensbekundung kann folglich nicht geschlossen werden, der Strafkläger habe in ein Risiko eingewilligt. Es liegt keine rechtfertigende Einwilligung vor.