13. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 464): Anders als die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung (eigenverantwortliche Selbstgefährdung) ist die einverständliche Fremdgefährdung grundsätzlich strafbar (BGE 125 IV 189 E. 3a; BGE 134 IV 149 E. 4.4 f.) und könnte nur unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung gerechtfertigt werden (DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 14 N 5, STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Basel 2011, § 16 N 20).