463): Die Vermeidbarkeit des Erfolges ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Hätten die Beschuldigten sich pflichtgemäss verhalten und den Schirm vor dem Beginn der Demontage mit einem Hebezeug gesichert, namentlich auf den aufgebotenen Stapler gewartet, wäre die Sicherung gewährleistet gewesen. Das Fehlen der (oder Nichtvorhandensein einer geeigneten) Sicherungsschraube wäre in diesem Fall irrelevant gewesen. Der Schirm wäre somit mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. hier mit Sicherheit nicht umgestürzt und hätte den Strafkläger nicht verletzt, mithin wäre der Erfolg nicht eingetreten.