Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten wussten, dass auch bei Vorhandensein einer gehörigen Sicherungsschraube die Gefahr eines Umfallens des Schirms und der Verletzung des Strafklägers drohte. Wenn der Anpressring nach Sicherung des Schirms durch den Stapler gelöst worden wäre, hätte sich die Gefahr nicht verwirklicht. 12.6 Vermeidbarkeit (Wahrscheinlichkeitstheorie) Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463): Die Vermeidbarkeit des Erfolges ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen.