Sodann lässt auch das Verhalten des Strafklägers die Voraussehbarkeit nicht entfallen, zumal für die Beschuldigten offenkundig erkannten, dass sich der Strafkläger trotz ihrer Anweisungen nicht vom Schirm entfernen wollte. Trotzdem setzten sie aber die Arbeiten fort (zur Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vgl. Ziff. III.1.2.7 hiernach; zur einverständlichen Fremdgefährdung vgl. Ziff. III.1.3 hiernach).