Allerdings war dies nach dem Gesagten kein derart aussergewöhnlicher Umstand, dass damit schlechthin nicht zu rechnen war. Entsprechend drängt dieser Umstand das Verhalten der Beschuldigten, die Initiierung und den Beginn der Demontage trotz fehlender (Haupt-)Sicherung des Schirms, nicht dermassen in den Hintergrund, dass ihnen die Verletzungen des Strafklägers nicht zugerechnet werden könnten.