Ebensowenig führt das Fehlen der Sicherungsschraube (oder das Vorhandensein einer ungeeigneten Sicherungsschraube) zur Verneinung der Adäquanz. So verwiesen die Beschuldigten in ihren Einvernahmen explizit (C.________) bzw. zumindest implizit (A.________) selbst auf die Möglichkeit, dass die Sicherungsschraube nicht oder nicht richtig eingesetzt sein könne (vgl. Ziff. II.1.7 hiervor). Damit war ein solcher Umstand nach ihren individuellen Kenntnissen voraussehbar. Zudem liegt das Versagen eines […] Sicherungssystems wie der Sicherungsschraube auch nicht fernab jeder Realität und Lebenserfahrung.