an, der Schirm sei ein riesen Hebel (p. 385 Z. 16) und sie hätten dem Strafkläger gesagt, er solle weggehen, er könne ihn [den Schirm] nicht halten (p. 385 Z. 15). Für die Beschuldigten war mithin voraussehbar, dass der Schirm umfallen und den Strafkläger verletzen könnte.