Sie hätten auf den Stapler warten müssen, das Lösen der Schrauben unterlassen sollen oder genügend Hilfspersonen beiziehen müssen. Die Beschuldigten taten nichts davon und haben die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht zur Sicherung des Schirms verletzt. 12.5 Voraussehbarkeit (Adäquanz) Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462 f.):