Spätestens im Zeitpunkt, als den Beschuldigten klar wurde, dass es sich vorliegend nicht um ein fachgerechtes (pag. 374, Z. 25 f.) Standardvorgehen mit einem Kran handelte, wäre es an der Zeit gewesen, die Gebrauchsanweisung und die Offerte zu lesen oder den Chef anzurufen. Aufgrund des Nichtvorhandenseins des erwarteten Krans hätten die Beschuldigten besonders vorsichtig ans Werk gehen müssen. Sie hätten auf den Stapler warten müssen, das Lösen der Schrauben unterlassen sollen oder genügend Hilfspersonen beiziehen müssen.