Hätten sie wirklich darauf vertraut, dass eine Sicherungsschraube eingesetzt ist, welche den Schirm zu sichern in der Lage ist, wäre der Strafkläger nicht zum Weggehen aufgefordert worden. Am fraglichen Morgen bestand kein Zeitdruck, weshalb die Beschuldigten problemlos auf den Stapler hätten warten können. Zudem verlangte die neue Situation aufgrund der Absenz eines Krans nach einer besonders vorsichtigen Vorgehensweise und nicht nach einem Verzicht auf die in der Sache gebotene Sicherheit. Spätestens im Zeitpunkt, als den Beschuldigten klar wurde, dass es sich vorliegend nicht um ein fachgerechtes (pag.