Nichts anderes ergibt sich aus dem fachmännischen Wissen der Beschuldigten, welche um die Gefahren des Schirms wussten und mit einem Kran rechneten. Mit ihrer Vorgehensweise missachteten die Beschuldigten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen und die klar definierte Vorgehensweise gemäss der Gebrauchsanleitung. Dabei kannten die Beschuldigten, wie erwähnt, die Gefahr des Umfallens des Schirms. Hätten sie wirklich darauf vertraut, dass eine Sicherungsschraube eingesetzt ist, welche den Schirm zu sichern in der Lage ist, wäre der Strafkläger nicht zum Weggehen aufgefordert worden.