Ohne Einsatz des vereinbarten Staplers zur Sicherung oder des Haltens des Schirms durch 3-4 Personen hätte der Anpressring nicht entfernt werden dürfen. Den oberinstanzlichen Ausführungen der Beschuldigten, die Gebrauchsanweisung sehe nicht vor, dass der Schirm bereits in diesem Zeitpunkt hätte gesichert werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Gebrauchsanleitung ist in diesem Punkt unmissverständlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem fachmännischen Wissen der Beschuldigten, welche um die Gefahren des Schirms wussten und mit einem Kran rechneten.