Dies entspricht sodann auch der Personenzahl gemäss Korrespondenz zwischen der M.________ (Firmenbezeichnung) und dem Alters- und Pflegeheim (pag. 55 ff.). Damit wären im vorliegenden Fall zwar genügend Personen aufgeboten gewesen, im Zeitpunkt des Vorfalls waren jedoch nur der Strafkläger und der Beschuldigte 2 beim Schirm, weshalb nicht auf den Einsatz des Hebezeugs hätte verzichtet werden dürfen. Ohne Einsatz des vereinbarten Staplers zur Sicherung oder des Haltens des Schirms durch 3-4 Personen hätte der Anpressring nicht entfernt werden dürfen.