Sie waren mithin verantwortlich für die […] sicherung. […] die Beschuldigten als Garanten für die […] Sicherung nicht auf die Funktionsfähigkeit der Sicherungsschraube […] verlassen. […] Vielmehr waren alleine die Beschuldigten als beauftragte Fachmänner für die sichere Demontage der Schirme verantwortlich. […] Der Vertrauensgrundsatz ist somit vorliegend nicht anwendbar. 31 Beide Beschuldigten habe die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht zur Sicherung des Schirms verletzt.