Zusammenfassend waren die Beschuldigten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen und gestützt auf die Montage- und Gebrauchsanleitung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes grundsätzlich verpflichtet, vor dem Lösen des Anpressringes für geeignete Schutzmassnahmen, namentlich für die Sicherung des Schirms durch Hebezeug, zu sorgen.