Beim Einsatz eines Hebezeugs solle der Schirm vor dem Lösen des Anpressrings gesichert sein (p. 251). Dies erscheint – auch ohne Rückgriff auf die ebenerwähnten Erläuterungen – sachlogisch, zumal der Anpressring das zentrale Sicherungselement des Schirmes darstellt. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch die konkrete persönliche Berufserfahrung der Beschuldigten sowie Art. 41 Abs. 2 VUV und der allgemeine Gefahrensatz (vgl. dazu BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art.