Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Arbeitnehmer müssen zudem allgemein anerkannte Sicherheitsregeln (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19.12.1983 [VUV, SR 832.30]) und die Vorgaben des Herstellers über die Verwendung von Arbeitsmitteln (Art. 32a Abs. 1 Satz 3 VUV) berücksichtigen. Schliesslich sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zu benützen (Art. 41 Abs. 2 VUV).