): Als Sorgfaltsnormen kommen zunächst die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung und Sicherheit in Betracht. Nach Art. 82 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG, SR 832.20) sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.