Nach Auffassung des Gerichts liegt hier folglich gerade keine Problematik des zu erweisenden natürlichen Kausalzusammenhangs im Sinne der sog. «Rolling stones»-Rechtsprechung (BGE 113 IV 58) vor, welche Anwendung finden kann, wenn nicht erstellbar ist, welcher der jeweiligen Einzelbeiträge für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist. Vielmehr waren die jeweiligen Einzelbeiträge beider Beschuldigten – und jeder für sich alleine – conditio sine qua non für den Erfolg. Die vom Strafkläger erlittenen Verletzungen wären nicht eingetreten, wenn A.________ und C.________ nicht