Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 459): Die Initiierung und der Beginn der Demontage mittels Lösens der Verankerungsschrauben waren bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirms durch ein Hebezeug offenkundig natürlich kausal für die durch den Strafkläger erlittenen Verletzungen. Dies gilt namentlich auch für das Handeln von A.________: (Auch) er ergriff die Initiative zur Demontage des Unfallschirms, indem er sich gemeinsam mit C._____