Präzisierend ist festzuhalten, dass die Kammer einzig das Entfernen von A.________ um zu telefonieren und nicht das Begeben zum anderen Schirm als erstellt erachtet. Zudem wollten beide Beschuldigten das Lösen des Anpressings, als C.________ zu Werke ging. 12.3 Natürliche Kausalität Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.