C.________ zum anderen Schirm begab. Damit ist zunächst klar, dass bei C.________ aktives Tun vorlag. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies sodann auch in Bezug auf A.________. Auch er handelte, indem er den Entschluss fasste, gemeinsam mit C.________ trotz noch nicht vorhandener Sicherung mittels Stapler mit der Demontage zu beginnen, und diesen Entschluss auch umsetzte, indem er sich gemeinsam mit C.________ beim Unfallschirm hinkniete und das Lösen der Schrauben durch C.________ mitinitiierte.