Unterlassen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 458): Gemäss dem Beweisergebnis initiierten und begannen die Beschuldigten die Demontage respektive die Vorbereitungsarbeiten bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirmes, indem sie beide beim «Unfallschirm» zu Boden knieten und beschlossen, den Anpressring zu lösen, um schauen zu können, in welche Richtung der Schirm würde über das Aufstellscharnier umgelegt werden können, worauf C.________ die Verankerungsschrauben löste und sich A.________ C.________ zum anderen Schirm begab.