Dieser rechnet nicht mit einer Besserung seines Zustands. Da der Strafkläger auf eine Anfechtung der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation verzichtete, erübrigen sich weitere Ausführungen. 12.2 Abgrenzung Tun / Unterlassen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.