28 beitsunfähig war. Schliesslich musste der Strafkläger aufgrund seiner Verletzung für eine längere Zeit auf Freizeitaktivitäten verzichten. Seit den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach in objektiver Hinsicht gerade noch keine schwere Körperverletzung vorliege, konnte somit keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Strafklägers festgestellt werden. Dieser rechnet nicht mit einer Besserung seines Zustands.