Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, was seitens der Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Gestützt auf die erlittenen Verletzungen liegt nach Auffassung der Kammer in objektiver Hinsicht mindestens ein Grenzfall zu einer schweren Körperverletzung vor. So waren die erlittenen Verletzungen erheblich und machen sich auch im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils und damit mehr als 2 Jahre nach dem Vorfall immer noch bemerkbar. Die Schmerzen des Strafklägers sind zuweilen derart stark, dass er Schmerzmittel einnehmen und sich den Tag hindurch zwischenzeitlich hinsetzen muss.