Hinzu kommt, dass der Strafkläger den Arbeitsunfall in psychischer Hinsicht mittlerweile verdaut hat und er nach seinen Angaben im Urteilszeitpunkt wieder Freizeitaktivitäten nachgehen konnte, nachdem er bis und mit ca. April 2024 diesbezüglich eingeschränkt war. Bei der Arbeit war er im Urteilszeitpunkt immer noch dahingehend eingeschränkt, dass er nicht allzu schwer Heben darf und teilweise Rückenschmerzen hatte; letztere erforderten aber keine Einnahme von Medikamenten.