Die erlittenen Verletzungen waren zweifellos erheblich, der Strafkläger war allerdings inklusive des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik «lediglich» gut zwei Monaten hospitalisiert und «nur» zwanzig Monate (teilweise) arbeitsunfähig. Hinzu kommt, dass der Strafkläger den Arbeitsunfall in psychischer Hinsicht mittlerweile verdaut hat und er nach seinen Angaben im Urteilszeitpunkt wieder Freizeitaktivitäten nachgehen konnte, nachdem er bis und mit ca. April 2024 diesbezüglich eingeschränkt war.