Unter Verweis auf die bei den allgemeinen rechtlichen Ausführungen aufgezeigten «Grenzwerte» aus der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung hinsichtlich der Dauer von Spitalaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit liegt nach Auffassung des Gerichts in objektiver Hinsicht aber gerade noch keine schwere Körperverletzung vor. Die erlittenen Verletzungen waren zweifellos erheblich, der Strafkläger war allerdings inklusive des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik «lediglich» gut zwei Monaten hospitalisiert und «nur» zwanzig Monate (teilweise) arbeitsunfähig.