Es ist weiter zu prüfen, ob gar eine schwere Körperverletzung vorliegt. In Frage käme vorliegend die Generalklausel der «andere[n] schwere[n] Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen» gemäss aArt. 122 StGB Abs. 3 StGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung). Unter Verweis auf die bei den allgemeinen rechtlichen Ausführungen aufgezeigten «Grenzwerte» aus der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung hinsichtlich der Dauer von Spitalaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit liegt nach Auffassung des Gerichts in objektiver Hinsicht aber gerade noch keine schwere Körperverletzung vor.