(Ort) und anschliessend bis am 28.11.2022 auf der Normalstation. Im Anschluss daran verbrachte der Strafkläger fünf Wochen in der Rehabilitationsklinik Q.________ (Ort). Der Strafkläger war vom 02.11.2022 bis 24.09.2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 25.09.2023 war der Strafkläger dann teilweise arbeitsfähig, wobei seine Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht wurde. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war vorgesehen, dass der Strafkläger ab Juli 2024 100 % arbeiten können würde. Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ohne Weiteres erfüllt.