Bei der Arbeit war er im Weiteren weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass er nicht allzu schwer Heben durfte. Ferner konnte er bis und mit ca. April 2024 seinen Freizeitaktivitäten nur eingeschränkt nachgehen, weil er sich jeweils von der Arbeit erholen musste. In psychischer Hinsicht hatte der Strafkläger den Unfall nach Inanspruchnahme professioneller Hilfe während des Spitalaufenthalts mittlerweile verdaut. Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung litt der Strafkläger weiterhin an Rückenschmerzen. Er benötigt trotz andauernder Physiotherapie am Morgen eine gewisse Anlaufzeit, kann aber dann seiner Arbeit im bisherigen Umfang nachkommen.