Im Anschluss daran verbrachte der Strafkläger fünf Wochen in der Rehabilitationsklinik Q.________ (Ort). Der Strafkläger war vom 2. November 2022 bis 24. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 25. September 2023 war der Strafkläger teilweise arbeitsfähig, wobei seine Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht wurde. Ab Juli 2024 war vorgesehen, dass der Strafkläger wieder zu 100 % arbeitet. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils litt der Strafkläger bei der Arbeit teilweise immer noch an Rückenschmerzen; diese erforderten aber keine Einnahme von Medikamenten. Bei der Arbeit war er im Weiteren weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass er nicht allzu schwer Heben durfte.